Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der BIRKAN GmbH gegenüber Unternehmern



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1  Geltung der Bedingungen

  1. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „VLZB”) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Firma BIRKAN GmbH, 82279 Eching am Ammersee, nachstehend kurz „der Lieferant” genannt, und ihren Kunden, nachfolgend kurz „der Besteller” genannt. Sie gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Angebote, Lieferungen und Leistungen des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser VLZB, soweit in Rahmen- oder Individualverträgen nichts anderes geregelt ist. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant die Lieferung an den Besteller in Kenntnis von dessen AGB (entgegenstehender oder von diesen VLZB abweichenden Bedingungen) vorbehaltlos vornimmt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen VLZB.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten diese gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen VLZB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2  Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Besteller Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind. Entsprechendes gilt für Prospekte, Flyer, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen. An derlei Unterlagen behält sich der Lieferant die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die vom Lieferanten als „vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller hierfür der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Lieferanten durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware angenommen werden kann.
  3. Mündliche Nebenabreden, Abänderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen von Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
  4. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung oder der Lieferung zugrunde liegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben und sonstige Lieferangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  5. Muster sind, soweit nicht anders vereinbart, unverbindliche Ansichtsmuster. Sie bleiben im Eigentum des Lieferanten und sind auf dessen Anforderung unverzüglich herauszugeben. Alle technischen Beratungen, Angaben und Empfehlungen sind freibleibend. Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsskizzen etc. sind ebenfalls unverbindlich, verbleiben ebenfalls im Eigentum des Lieferanten und sind auf dessen Anforderung unverzüglich herauszugeben.

3  Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Lieferant an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab dem Datum des Angebots gebunden.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, „ab Werk”, einschließlich normaler Verpackung und ausschließlich Versand- und Transportkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Lieferanten eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung zusätzlich berechnet.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist (sich z. B. aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt), ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist der Sitz des Lieferanten.
  6. Zahlungen des Bestellers an den Lieferanten sind in jedem Falle nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen. Der Lieferant ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller abzutreten.
  7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu fordern. Falls der Lieferant in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
  8. Der Lieferant ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist er berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, § 367 Abs. 1 BGB.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind.

4  Lieferung und Lieferfristen

  1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes des Lieferanten erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung. Die Lieferzeit ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Besteller seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Besteller veranlasste Änderungen der gelieferten Ware (z. B. durch Änderungen der Bestellung und Lieferorte) führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert und die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, ist der Besteller nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Als Einzelfall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn den Lieferanten kein Verschulden trifft. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seinen Verpflichtungen frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  4. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Lieferanten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  5. Der Lieferant ist im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  7. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4.6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  8. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Bestellers erforderlich. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, so kann der Besteller eine Verzugsschadenpauschale verlangen, dies für jede vollendete Woche i. H. v. 0,5 % des Nettopreises, insgesamt jedoch 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Besteller entweder gar kein oder ein geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
  9. Die Rechte des Bestellers nach Ziffer 6. dieser VLZB und die gesetzlichen Rechte des Lieferanten, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, vor allem aber bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung, bleiben unberührt.

5  Versand, Gefahrenübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager des Lieferanten, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen.
  2. Verladung und Versand erfolgen – soweit nicht anders vereinbart – unversichert auf Gefahr des Bestellers.
  3. Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden, deren Kosten zu Lasten des Bestellers gehen und gesondert berechnet werden.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Besteller über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften für das Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Annahmeverzug ist.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenen Gründen, ist der Lieferant berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen dem Lieferanten die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.

6  Mängelansprüche

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Besteller dies dem Lieferanten gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unverzüglich ist eine Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen; auch hier genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Anzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den Mangel ausgeschlossen.
  2. Werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten an der Ware Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen, so ist jeder Mängelanspruch ausgeschlossen, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Mängelansprüche gegen den Lieferanten stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
  4. Die Mängelansprüche des Bestellers beschränken sich nach Wahl des Lieferanten auf Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Lieferant kann die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern.
    Bleibt die Entscheidung des Bestellers zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen Frist das Wahlrecht auf den Lieferanten über. Der Lieferant kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist dann jedoch berechtigt, einen im Verhältnis angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
  5. Der Besteller hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Besteller dem Lieferanten die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  6. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, dass sich das Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt herausstellte. In diesem Fall sind die Kosten vom Besteller zu ersetzen. Ist der Lieferant zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
  7. Nur in dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebs­sicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich, möglichst vorher, zu informieren. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.
  8. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist oder wenn die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei einem nur unerheblichen Mangel ausgeschlossen.
  9. Die Mängelansprüche verjähren, soweit zulässig, in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache, ansonsten in der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

7  Sonstige Haftungsbeschränkungen

  1. Die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
  2. Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gilt auch für die Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    Die Haftung des Lieferanten wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt ebenfalls unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferant diese zu vertreten hat.

8  Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Besteller ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit bereits jetzt sicherungshalber an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den Kaufpreis nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwirbt der Lieferant Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  5. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  6. Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten deren Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, gibt der Lieferant auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl frei.

9  Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort ist der Firmensitz des Lieferanten.
  2. Einbeziehung und Auslegung dieser VLZB regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Besteller selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Lieferanten zuständige Gerichtsort, soweit der Besteller Unternehmer ist. Der Lieferant ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.